Josef Schrank - Ein sachkundiger Detektiv stellt sich vor
Josef Schrank - Ein sachkundiger Detektiv stellt sich vor

NATIONALE KONTAKTE

Als konzessionierter und sachkundiger Berufsdetektiv mit vormals staatlicher Ausbildung für den Kripo-Dienst (Berufswechsel nach Umstrukturierung), besteht nachweislich die Detektivkompetenz besonders auch für Insider Auskünfte.


Persönliche Insider Kontakte

Exekutiv Fachbereich

Ehrenurkunde der International Police Association

® Sachverständige - Auszugsweise Wiedergabe von Hinweisen

Sachverständige sind zu bestellen, wenn für Ermittlungen oder für Beweisaufnahmen besonderes Fachwissen erforderlich ist, über welches die Strafverfolgungsbehörden durch ihre Organe, besondere Einrichtungen oder bei ihnen dauernd angestellte Personen nicht verfügen.

Sachverständige

Gemäß § 125 StPO (Erläuterung/3. Abschnitt) ist “Sachverständiger” eine Person, die auf Grund besonderen Fachwissens in der Lage ist, beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme) oder aus diesen rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und sie zu begründen (Gutachtenserstattung).

Personenkreis I

Berufsdetektiv Josef Schrank gehört zum Kreis der eventuell bei Bedarf heranzuziehender Sachverständigen ohne ständige allgemeine beeidete und gerichtliche Zertifizierung.
Berufsdetektiv Josef Schrank besitzt nachweislich aufgrund der langjährigen erfolgreichen Berufserfahrung und der speziellen Ausbildung im staatlichen Kriminaldienst (vor seinem Berufswechsel) besondere Sachkunde. Qualifikationsnachweis für Sachverständige und Dolmetscher.
Nach § 86 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) in der Fassung BGBl I 2007/111 haben die vom Gericht beigezogene Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher zu Beginn ihrer Tätigkeit im Verfahren ihre Ausbildung und Qualifikation kurz darzulegen.

Personenkreis II

Sachverständige mit ständiger allgemeiner beeideter und gerichtlicher Zertifizierung.
Bei allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dolmetscherinnen oder Dolmetschern genügt der Hinweis auf die aufrechte Zertifizierung (§ 1 SDG).
Anforderungen an Sachverständige:
Für die Durchführung der Begutachtung vor Ort im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens werden qualifizierte Sachverständige eingesetzt.

® Die Anforderungen an Sachverständige sind in den entsprechenden Leitfäden festgehalten:
  • “allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte SV”,
  • “Amtssachverständige” und
  • sonstige Sachverständige


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